RzF - 65 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2016 - 8 K 2/15 = juris (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 8 K 2/15 Entscheidung Beschluss Datum 27.10.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung ist so auszurichten, dass die Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern und/oder die Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landkultur i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG weitgehend ermöglicht werden.
2. Kein Teilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen wird. Das gilt selbst dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass ihm sein Einlagegrundstück als Abfindung in gleicher Lage wieder zugeteilt wird.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.