Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 27.10.2016 - 8 K 2/15 = juris (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 8 K 2/15 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 27.10.2016 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | = juris | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Begrenzung des Verfahrensgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung ist so auszurichten, dass die Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern und/oder die Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landkultur i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG weitgehend ermöglicht werden. |
2. | Kein Teilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen wird. Das gilt selbst dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass ihm sein Einlagegrundstück als Abfindung in gleicher Lage wieder zugeteilt wird. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.