Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.02.1995 - 13 A 93.927
Aktenzeichen | 13 A 93.927 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.02.1995 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In einem nach § 87 FlurbG angeordneten Verfahren sind Einflüsse aus dem Unternehmen (hier: Ausbau der Donau), die sich auf den Ertrag auswirken, grundsätzlich nicht im Rahmen der Wertermittlung, sondern gegebenenfalls im Flurbereinigungsplan zu erfassen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 46 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.
Das Urteil wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.1995 - 11 B 111.95 bestätigt.