Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 28.05.2013 - 9 K 3/10 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 9 K 3/10 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.05.2013 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle, die auch den Abwägungsvorgang und die ordnungsgemäße Berücksichtigung aller einzelnen wertbildenden Faktoren in den Blick nimmt, ist im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren angesichts des fehlenden subjektivrechtlichen Schutzes dieser Faktoren als solcher kein Raum. Ein qualifizierter Planwunsch gewährt einen subjektivrechtlichen Schutz, der über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehen kann. |
Aus den Gründen
Die Klage bleibt auch erfolglos, soweit die Klägerin einen Ermessensfehler des Beklagten bei Ausübung seiner Planungshoheit und daraus folgend einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuteilung der Abfindungsgrundstücke geltend macht. Die Klägerin begehrt die Zuteilung der Flächen (Fl.St. 75/2, Flur 3 südlich von Fl.St. 39, Flur 4), die der ursprüngliche Bodenordnungsplan für ihre Abfindung (vgl. Abfindungsnachweis v. 20.10.2004) vorgesehen hatte, die aber aufgrund des Nachtrages I der Ordnungsnummer 33 zugeteilt wurden (s. Nachtrag I unter Punkt 4.). Nunmehr solle - so die Vorstellung der Klägerin - der Beklagte zu seiner ursprünglichen Planung zurückkehren, der Nachtrag I habe seine Erforderlichkeit verloren.
Ein derartiger Anspruch besteht nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Danach gilt, dass zwar dem aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot erwachsenden Recht des Planbetroffenen auf gerechte Abwägung grundsätzlich eine gerichtliche Abwägungskontrolle korrespondiert. Die spezifische Verknüpfung der planerischen Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG lässt für eine gesonderte Abwägungskontrolle aber keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. Eine wertgleiche Abfindung ist wesentlichstes Ziel und zugleich bindende Vorgabe für die Abwägung. Werden bei der Gestaltung der Landabfindung wertbildende Faktoren außer Acht gelassen oder fehlgewichtet, so schlägt sich dies, sofern nicht ausnahmsweise durch eine zu starke Gewichtung anderer wertbildender Faktoren eine Kompensation eintritt, in Abfindungsdefiziten nieder, die im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung erfasst werden. Umgekehrt ist dem Interesse des Teilnehmers an der Wertsicherung seiner Einlage Rechnung getragen, wenn er eine wertgleiche Abfindung erhält. In diesem Bereich besteht deshalb kein Bedürfnis für eine gesonderte Abwägungskontrolle.
Anmerkung
In gleicher Sache siehe = RzF - 17 - zu § 27 FlurbG
Zur Abwägungskontrolle siehe auch = RzF - 107 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG