Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006 - 13 A 04.515 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 13 A 04.515 Entscheidung Urteil Datum 16.03.2006
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die gleiche Behandlung aller Beteiligten wird im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet. Dass bei im Übrigen wertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet deshalb allein noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Aus den Gründen

Soweit die Kläger geltend machen, dass der Verteilungsmaßstab ungerecht sei, weil diejenigen Teilnehmer, die früher nur Miteigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken waren, einen ungleich höheren Flurbereinigungsvorteil hätten als die früheren Alleineigentümer, machen sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 16.12.1992 RdL 1993, 98/99) wird die gleiche Behandlung aller Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet. Dass bei im Übrigen wertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet deshalb allein noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dafür, dass die Kläger aus unsachlichen Erwägungen anderen Teilnehmern gegenüber benachteiligt worden seien, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BVerwG vom 8.12.1955 Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO).


Soweit den Klägern vorschwebt, dass die beklagte Teilnehmergemeinschaft von denjenigen Teilnehmern, die früher nur Miteigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken waren, eine Art Flächenbeitrag zum Ausgleich des Flurbereinigungsvorteils erheben sollte, ist dem entgegenzuhalten, dass § 44 FlurbG im Unterschied etwa zu § 58 BauGB (Umlegungsverfahren) einen derartigen Beitrag nicht vorsieht und die Flurbereinigungsbehörden auch nicht befugt sind, andere Regelungen und Maßnahmen als die gesetzlich festgelegten zu treffen (BVerwG vom 21.1.1988 BVerwGE 79, 9/11 <= RzF - 18 - zu § 1 FlurbG>). Nach § 46 Satz 1 FlurbG kann der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer (nur dann) ein erhöhter Wert zugrunde gelegt werden, wenn Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden ist. Ein Fall der Aufbonitierung durch besonders teure Bodenverbesserungen liegt hier aber nicht vor. Im Übrigen ist die Wertsteigerung durch die Flurbereinigung kein ausgleichsbedürftiger Vorteil, sondern nur der Gegenwert für die Beiträge der Teilnehmer und den Abzug nach § 47 FlurbG (Schwantag in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. 1997, RdNr. 15 zu § 44).


Entsprechendes gilt für die Heranziehung der Kläger zu Geldbeiträgen nach § 19 Abs. 1 FlurbG zu den Ausführungskosten (§ 105 FlurbG). Abgesehen davon, dass die Beiträge im vorliegenden Fall verhältnismäßig niedrig sind, weil für das gesamte Wirtschaftswegenetz kein Beitrag angesetzt worden ist (siehe Vorstandsbeschluss vom 8.11.2001, Fortlaufende Niederschriften S. 125), hätte die Beklagte ohnehin nicht die Befugnis, eine Art Sonderbeitrag zum Ausgleich des Flurbereinigungsvorteils zu erheben. Nach § 19 Abs. 2 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde (nur) für solche Teile des Flurbereinigungsgebiets, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

Anmerkung

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG Beschluss vom 03.01.2007 -10 B 53/06 = RzF - 104 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG