Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.02.2005 - 9 C 11088/04.OVG = RdL 2005, 101 (Lieferung 2006)
Aktenzeichen | 9 C 11088/04.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.02.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 2005, 101 | Lieferung | 2006 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zuteilung von zwei Abfindungsflurstücken für ein Einlageflurstück kann geboten sein, wenn dadurch die landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen verbessert werden. |
Aus den Gründen
Die Landabfindung verstößt auch nicht gegen das Gebot, möglichst große Grundstücke auszuweisen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Eine möglichst weitgehende Zusammenlegung ist nicht das ausschließliche und in erster Linie anzustrebende Ziel der Flurbereinigung. Maßgebend ist vielmehr, dass eine zweckmäßige Neueinteilung erreicht wird, die unter Berücksichtigung der strukturellen Verhältnisse und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu einer Verbesserung der Landwirtschaft führt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 5 B 114.92 - Buchholz 424.01 § 19 Nr. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juli 1972, RzF - 6 - zu § 15 FlurbG ). Deshalb kann sogar die Zuteilung von zwei Abfindungsflurstücken für ein Einlageflurstück geboten sein, wenn dadurch die landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen verbessert werden. Das ist hier der Fall. Das Einlageflurstück setzt sich aus Flächen mit zwei unterschiedlichen Nutzungsbestimmungen zusammen. Der zur Straße hin gelegene Teil ist zwar noch mit Reben bestockt, nach dem Flächennutzungsplan aber als Baufläche zu nutzen und liegt zwischen bereits bebauten Grundstücken. Der rückwärtige Teil ist Fläche für die Landwirtschaft und wird wegen dieser anderen Nutzungsbestimmung in Zukunft unabhängig von dem Bauflächenanteil zu nutzen sein.
Die Ausweisung von zwei gesonderten Flurstücken ist dadurch gerechtfertigt, dass durch die Zuteilung des Rebflächenanteils an den benachbarten Winzerbetrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) für diesen eine Arrondierung hofnaher Flächen erreicht werden kann und außerdem mit der Ausweisung des Abfindungsflurstückes Nr. 4462 eine zusammenhängende Bewirtschaftung mit dem angrenzenden Abfindungsflurstück Nr. 4463 ermöglicht wird, das im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin steht und vom gleichen Pächter bewirtschaftet wird. Auch wenn die Klägerin und ihr Geschäftsführer nicht ausdrücklich eine Abfindung in Wirtschaftseinheit beantragt haben, ist damit praktisch ein Wirtschaftsgrundstück entstanden, so dass eine betriebwirtschaftlich günstige Gestaltung vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1971 - IV B 218.89 - RdL 1971, 134 <= RzF - 31 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG>). Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass eine ähnliche Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse bei einer Abfindung der Klägerin in Lage ihres Einlageflurstückes nicht möglich gewesen wäre.