Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 08.06.1972 - VII 403 und 404/71
Aktenzeichen | VII 403 und 404/71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.06.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Anwendung des § 15 FlurbG. |
2. | Zur Frage, ob ein Gestaltungsmangel vorliegt, wenn einem Teilnehmer, der lediglich ein Flurstück eingelegt hat, ausnahmsweise zwei Flurstücke als Abfindung zugeteilt worden sind. |
Aus den Gründen
Die Klägerin erhielt für ein Besitzstück zwei Flurstücke. Diese Flurstücke sind jedoch nur durch einen Weg getrennt und liegen sich direkt gegenüber, was die Bewirtschaftung schon erheblich erleichtert. Die Klägerin erhielt aber allein mit Flurstück 389 mit einer Fläche von 59.50 a = 17,11 WE eine erheblich größere Fläche und einen größeren Wert als ihre gesamte Einlage mit 42,61 a = 16,21 WE betrug, selbst unter Berücksichtigung der Mehrausweisung wegen Klassenverschlechterung. Die Klägerin erhielt somit mit Flurstück 389 ihre Einlage wieder in einem Flurstück und dazu noch Flurstück 551 als Land von besonderem Verwertungswert. Darin kann das Gericht keine Benachteiligung erblicken, selbst wenn die Klägerin die Mehrausweisung bezahlen muß; denn es ist gerichtsbekannt, daß der Ankauf von Land im Flurbereinigungsverfahren nach dem Schätzwert sehr vorteilhaft ist und von allen Teilnehmern auch so empfunden wird. Abgesehen davon, ist zwar der Grundsatz der größtmöglichsten Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren von besonderer Bedeutung. Doch muß im Einzelfall in Kauf genommen werden, daß der erstrebte Grad der Zusammenlegung bei einem einzelnen Beteiligten nicht erreicht wird, wenn anders der gesetzlichen Forderung nach einer großräumigen Gliederung bei Einteilung des Bereinigungsgebiets nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1959 - I C 155.58 -). Dieses Ziel der Flurbereinigung wurde aber insgesamt erreicht. Insbesondere konnte durch die Zuteilung der nördlichen Teilflächen der Einlageflurstücke 877/2 und 877/3 das hofnahe Flurstück 550 der Teilnehmer M. und A. B. zweckmäßig abgerundet werden, wie es im Urteil des erk. Senats vom 8.6.1972 - VII 405/71 - dargestellt ist. Diese Ergänzung der Abfindung der genannten Teilnehmer erschien dem Gericht notwendiger als die Wiederausweisung des Wertes der Einlage der Klägerin in alter Lage (§ 44 Abs. 2 FlurbG; vgl. OVG Münster, Urteil vom 6.5.1968, IX G 36/66 in RdL 1968, 302). Nur wenn durch die Verletzung des Grundsatzes der Zusammenlegung die Gleichwertigkeit der Abfindung der Klägerin beeinträchtigt worden wäre, wäre eine Änderung begründet. Das ist aber - wie dargestellt - nicht der Fall.
Die sonach auch gestaltungsmäßig nicht zu beanstandende Ausweisung des Abfindungsflurstücks 389 muß der Kläger daher dulden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er nicht schon nach § 15 FlurbG die Ausweisung des Abfindungsflurstücks 389 bei seinem Abfindungsflurstück 390 gegen sich gelten lassen muß, worauf die Obere Flurbereinigungsbehörde ihren Beschwerdebescheid vom 8.3.1971 in dieser Richtung stützte und wofür auch gewichtige Gründe sprechen. Die Klägerin hat ihre Einlageflurstücke erst mit Kaufvertrag vom 30.12.1968 gekauft. Sie wurden am 26.2.1969 in das Grundbuch eingetragen. Erst von diesem Zeitpunkt an wurde sie gemäß § 12 Satz 1 i.V. mit § 10 Nr. 1 FlurbG Teilnehmerin am Verfahren. In dieser Stellung ist sie aber nach § 15 FlurbG insofern beschränkt, als sie das bis zu ihrer Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muß. Sie kann somit keine Berücksichtigung im Flurbereinigungsplan in dem Sinne verlangen, als sei sie von Anfang an Teilnehmerin am Verfahren gewesen. Die Flurbereinigungsbehörde ist nur verpflichtet, die Rechtsänderung vom Zeitpunkt der Grundbucheintragung ab zu berücksichtigen. Am 26.2.1969 war der Wunschtermin schon abgehalten, nämlich am 9.2.1969. Bei diesem Termin hat der Kläger auch als Vertreter der Klägerin eine Gesamtabfindung für den Gesamtbetrieb begehrt und keine gesonderte für die Klägerin. Insbesondere wurde auf den Verkauf der Einlageflurstücke an die Klägerin nicht aufmerksam gemacht, sondern gerade für die verkauften Flurstücke von dem Kläger Wünsche angemeldet. Bei dem Wunschtermin lagen bereits Übersichtskarten für die Neueinteilung der Feldflur vor. Der Flurbereinigungsplan wurde bereits am 17.3.1969 dem Kläger und der Klägerin bekanntgegeben. Bei dieser Sachlage kann bejaht werden, daß die Flurbereinigungsbehörde am 26.2.1969 ihren zur Bekanntgabe fertiggestellten Flurbereinigungsplan nicht mehr zurückzustellen brauchte, um ihn entsprechend der neuen Lage umzuarbeiten. Sie mußte nur die eingetretene Rechtsänderung nach ihrem Ermessen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.1.1957 - I B 111.56). Diese hat sie nicht verletzt, wenn sie der Klägerin ihren Abfindungsanspruch aus der Gesamtabfindung des Klägers auswies, worauf allein die Klägerin einen Anspruch hat (vgl. Urteil des erk. Senats vom 6.12.1956 - 5 S 413/55 - und vom 9.9.1971 - VII 1029/69). Der Kläger kann sich dann gegen diese Ausweisung nicht wehren, da seine Abfindung gemäß § 68 Abs. 1 FlurbG an die Stelle der Einlageflurstücke 877/2 und 877/3 tritt.