RzF - 71 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1024 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 18.1024 Entscheidung Urteil Datum 15.10.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die im Qualitätsmanagementsystem der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung geregelte Methodik der Wertermittlung der Einlageflurstücke entspricht den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens; darüberhinausgehende Mess- oder Dokumentationspflichten bestehen nicht. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 37 - 40 und 45 - 46)
2. Zur Dokumentation zu den Grundlagen der anhand von Bodenproben in der Örtlichkeit ermittelten Wertzahlen ist erforderlich aber auch ausreichend, dass die Ergebnisse der Bodenproben bzw. Einzelstiche in Relation zu den sog. Mustergründen unmittelbar vor Ort entweder händisch in die Feldwertermittlungskarte oder elektronisch in einen sog. PenPC eingetragen werden (vgl. Qualitätsmanagementsystem der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung Nr. 5.2.6). (Rn 46) (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 27 FlurbG.