Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 08.10.2013 - 13 A 10.3043 = KommunalPraxis BY 2014, 59 (Leitsatz) (Lieferung 2015)

Aktenzeichen 13 A 10.3043 Entscheidung Urteil Datum 08.10.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = KommunalPraxis BY 2014, 59 (Leitsatz)  Lieferung 2015

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde die Umsetzung einer Vereinbarung zwischen zwei Teilnehmern durch deren Einarbeitung in den Flurbereinigungsplan, muss dieser Transfer grundsätzlich dem Vertragsinhalt entsprechen.
2. Die Erschließung durch eine Furt kann im Einzelfall ausreichend sein, insbesondere wenn das als Wiese genutzte Abfindungsflurstück nur eine geringe Größe aufweist und damit eine mangelnde Rentabilität der Bewirtschaftung verbunden ist.

Aus den Gründen

23    Wie bereits im Urteil vom 20. April 2009 im Verfahren 13 A 08.2375 ausgeführt, ist die Flurbereinigungsbehörde zur Umsetzung von Verträgen zwischen Dritten rechtlich befugt. Für die Flurbereinigungsbehörde repräsentiert eine Vereinbarung die – inhaltlich übereinstimmenden – Vorstellungen der hieran beteiligten Teilnehmer zur Gestaltung ihrer jeweiligen Abfindung, die als Abwägungsmaterial in die (Ermessens-) Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets eingehen (BVerwG, B.v. 3.4.1986 – 5 B 113.83 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr 47 = RzF - 14 - zu § 57 FlurbG; BayVGH, U.v. 28.12.1971 – 154 VII A 71 – = RzF - 7 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG; U.v. 7.12.2000 – 13 A 97.1627 – juris). Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde die Umsetzung einer Vereinbarung zwischen zwei Teilnehmern durch deren Einarbeitung in den Flurbereinigungsplan, muss dieser Transfer grundsätzlich dem Vertragsinhalt entsprechen. Bei unklaren Formulierungen bzw. Regelungen ist sie gehalten, deren Inhalt (gemäß Art. 24 BayVwVfG von Amts wegen) zu ermitteln.


…


36    b) Ausreichend erschlossen ist auch das Abfindungsflurstück 129. Am nördlichen Ende des Wegs Abfindungsflurstück 30/1 befindet sich nach den Feststellungen der beiden Augenscheinstermine eine Furt durch den Grünbach. Damit ist nach Überzeugung des Senats den Anforderungen an die Erschließung des auf der anderen Seite des Grünbachs gelegenen und als Wiese genutzten Abfindungsflurstücks 129 genügt, wobei ferner die geringe Größe dieses Abfindungsflurstücks und damit einhergehend die mangelnde Rentabilität der Bewirtschaftung zu berücksichtigen sind. Unter diesen Umständen ist die Erschließung durch eine Furt ausreichend. Auch das nördlich davon gelegene Abfindungsflurstück 152 ist zur Nutzung als Waldgrundstück ausreichend erschlossen. Die wegemäßige Verbindung der beiden Abfindungsflurstücke ist zudem erstmals durch ein Geh- und Fahrtrecht gesichert.