RzF - 46 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 19.05.2016 - 9 a D 16/13.G (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 9 a D 16/13.G Entscheidung Urteil Datum 19.05.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Kläger ist trotz bestandskräftiger Wertermittlung nicht gehindert, im Rahmen der Anfechtung der Wertgleichheit seiner Abfindung die Nichtigkeit der Wertermittlung oder Nachsichtgründe nach § 134 Abs. 2 FlurbG geltend zu machen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 30 FlurbG.