14 Die angefochtene Schlussfeststellung ist rechtmäßig. Die von dem ALE O. getroffene Feststellung, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt sei und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustünden, die im Flurbereinigungsverfahren E. hätten berücksichtigt werden müssen, begegnet keinen Bedenken.
15 Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpft sich der Regelungsgehalt der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG nicht in der Einhaltung formaler Voraussetzungen, sondern weist wie sämtliche im Flurbereinigungsverfahren ergehenden Bescheide einen materiellen Regelungsgehalt auf. Nur bei plankonformer Gestaltung, plankongruenter Ausführung und plangerechter Erledigung der gegenseitigen Ansprüche aus dem durch den Flurbereinigungsplan konkretisierten Rechtsverhältnis darf durch die Schlussfeststellung die Erfüllung des Plans festgestellt werden (BVerwG, U.v. 16.9.1975 – V C 44.75 – BVerwGE 49, 176 = RzF - 8 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG). Ansprüche, die ihr entgegenstehen, müssen sich in aller Regel unmittelbar aus dem Flurbereinigungsplan, in dem die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammengefasst sind (§ 58 Abs. 1 FlurbG), entnehmen lassen oder sich aufgrund der Planausführung mittelbar daraus ergeben (BVerwG a.a.O.). Ein der Schlussfeststellung entgegenstehender Anspruch eines Beteiligten kann nur ein Anspruch sein, der in einem bestimmten Abschnitt des Flurbereinigungsverfahrens hätte berücksichtigt werden müssen, dessen Regelung aber unterblieben ist und noch nachgeholt werden muss (BVerwG, B.v. 17.2.1975 – V B 67.73 – RdL 1975, 269 = RzF - 4 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG; B.v. 3.11.1969 – IV CB 120.68 – RdL 1970, 298; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 149 Rn. 4).
16 Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die Teilnehmergemeinschaft E. hat keine verbindliche Regelung im Sinn von Art. 35 BayVwVfG hinsichtlich des Grenzzeichens Nr. 3 getroffen. Indem sie den dortigen Grenzverlauf, welcher auch die Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets bildet, unverändert dem Flurbereinigungsplan zugrunde legte, hat sie weder eine die Grenzanerkennung ersetzende Bestimmung nach
§ 56 Satz 3
FlurbG getroffen noch eine geänderte Grundstücksgrenze nach
§ 58 Abs. 1 Satz 2
FlurbG festgesetzt. Sie hat durch die Errichtung des neuen Granitsteins anstelle des verschüttet gewesenen Grenzzeichens aus dem Flurbereinigungsverfahren S. auch keinen von dem durch die damalige Ausführungsanordnung eingetretenen Rechtszustand abweichenden Grenzstein gesetzt. Der durch die Mitwirkung eines technischen Fachbeisitzers in vermessungstechnischer Hinsicht sachverständig besetzte Senat (
vgl. BVerwG, U.v. 9.10.1973 – V CB 71.72 –
BVerwGE 44, 96) ist anhand der beigezogenen Unterlagen des Flurbereinigungsverfahrens S. (Neuverteilungskarte und Arbeitsriss Nr. 10) und anhand des beim Augenschein vorgefundenen Grenzsteins nahe der östlichen Ecke der Scheune (Flurstück 1399/3) auf der gegenüberliegenden Seite der Ortsstraße zu der Erkenntnis gelangt, dass der strittige Grenzpunkt Nr. 3 bereits im Verfahren S. festgesetzt worden war und dass der jetzige Ersatzstein den im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Koordinaten entspricht. In dem damaligen Flurbereinigungsverfahren wurde die betreffende Straße ab dem Grenzpunkt Nr. 3 ortsauswärts – Flurstück 1415/1 – beidseitig mit neuen Grenzen abgemarkt (Verwaltungsakt nach
BayVGH, U.v. 16.10.1986 – 13 A 86.00390 – BayVBl 1988, 89), ortseinwärts – Flurstück 1415 – hingegen unverändert belassen. Der Flurbereinigungsplan S., welcher den Grenzpunkt Nr. 3 enthält und Gegenstand einer von den Eltern als Rechtsvorgängern des Klägers angestrengten Klage war, wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 23. Juni 1978 (s. Bl. 67 der Gerichtsakte
BayVGH Nr. 257 XIII 76) diesen gegenüber bestandskräftig. Darauf, wie breit die Ortsstraße in den historischen Karten dargestellt war, kommt es schon deshalb nicht an, weil mit der Ausführungsanordnung im Verfahren S. nach
§ 61 Satz 2
FlurbG ein neuer Rechtszustand mit dem neuen Grenzpunkt Nr. 3 eingetreten war. Im Übrigen ist der Hinweis des Klägers auf die Randzeichnung der von ihm vorgelegten 100 Jahre alten Karte ohnehin unbehelflich, weil dort die Straßenbreite nur generalisiert, also nicht maßstäblich dargestellt ist. Die Erkenntnis, dass einerseits der Grenzpunkt Nr. 3 verbindlich feststeht, andererseits aber der exakte weitere Grenzverlauf ortseinwärts nach wie vor strittig ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa in sich widersprüchlich. Im Fall von graphischen Grundstücksgrenzen, bei denen eine Unsicherheit über den Verlauf besteht, ist es aus flurbereinigungsrechtlicher Sicht vertretbar, von der aufwändigen Ermittlung des genauen Grenzverlaufs abzusehen, wenn die vorhandene graphische Grenze ohnehin beibehalten werden soll und sich die Grundstücksgröße als Grundlage der Abfindung aus der nach
§ 30 FlurbG in der Regel maßgebenden Eintragung im Liegenschaftskataster ergibt.