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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 103a FlurbG

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 19.05.2020 - 3 W 36/19 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 3 W 36/19 Entscheidung Beschluss Datum 19.05.2020
Gericht Oberlandesgericht Rostock Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im freiwilligen Landtausch (§ 103 a FlurbG) ist ein Geldausgleich im Einzelfall nur neben dem Tausch erlaubt, soweit hierdurch ein Mehr- oder Minderausgleich geregelt werden soll. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 79 Abs. 1 FlurbG.