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von Anonymer Benutzer

RzF - 61 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.10.2012 - 8 K 4/09 = RdL 2011, 71-74 (Leitsatz und Gründe)= AUR 2011, 318-323 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 4/09 Entscheidung Urteil Datum 13.10.2012
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen RdL 2011, 71-74 (Leitsatz und Gründe) = AUR 2011, 318-323 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aus dem Charakter des § 37 FlurbG als Generalklausel ist kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im Ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG.