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von Anonymer Benutzer

RzF - 49 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 11.02.2009 - 9 K 5/06 (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 9 K 5/06 Entscheidung Urteil Datum 11.02.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2010

Leitsätze

1. Aufgrund der Zusicherung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, den Bodenordnungsplan so zu ändern, dass der Kläger ein nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet wertgleiches Abfindungsflurstück erhält, ist das Rechtsschutzbedürfnis insoweit erloschen.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 59 LwAnpG.