Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 11.02.2009 - 9 K 5/06 (Lieferung 2010)
Aktenzeichen | 9 K 5/06 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.02.2009 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2010 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Bodenordnungsplan kann den Kläger nicht wegen der Verlegung einer Telekommunikationsleitung in seinen Rechten verletzen, wenn er die Verlegung der Leitung nicht regelt, und zwar auch dann nicht, wenn die Leitung aus Anlass des Wegebaus verlegt wurde. |
2. | Aufgrund der Zusicherung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, den Bodenordnungsplan so zu ändern, dass der Kläger ein nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet wertgleiches Abfindungsflurstück erhält, ist das Rechtsschutzbedürfnis insoweit erloschen. |
3. | § 13 Grundbuchbereinigungsgesetz erlaubt es nicht, gegen den Willen des betroffenen Eigentümers unabhängig vom Zweck des Bodenordnungsverfahrens Grunddienstbarkeiten zu begründen oder gar rechtswidrige Inanspruchnahmen von Grundeigentum durch am Bodenordnungsverfahren nicht beteiligte Dritte nachträglich zu legitimieren. |
Aus den Gründen
A. Die Klage ist unzulässig geworden, soweit sie sich gegen die durch den Widerspruchsbescheid unveränderte Abfindung des Klägers mit dem Flurstück 84 belastet mit einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit zugunsten des Beigeladenen gegen eine Entschädigung von 50 richtet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zugesichert, den Bodenordnungsplan so zu ändern, dass der Kläger ein wertgleiches Abfindungsflurstück erhält, das nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist und das soweit wie danach möglich dem Abfindungsflurstück 84 entspricht. Damit hat der Kläger das mit der Klage insoweit Mögliche erreicht und sein Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit erloschen.
Der Senat sieht sich durch schriftsätzliche Äußerungen des Beklagten zu § 13 GBBerG zu dem Hinweis veranlasst, dass der Senat erhebliche Zweifel daran hat, dass diese Vorschrift erlaubt, unabhängig vom Zweck des Bodenordnungsverfahrens Grunddienstbarkeiten gegen den Willen des betroffenen Eigentümers zu begründen oder gar rechtswidrige Inanspruchnahmen von Grundeigentum durch am Bodenordnungsverfahren nicht beteiligte Dritte nachträglich zu legitimieren.
...