Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 58 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 11.02.2009 - 9 K 5/06 (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 9 K 5/06 Entscheidung Urteil Datum 11.02.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2010

Leitsätze

1. Der Bodenordnungsplan kann den Kläger nicht wegen der Verlegung einer Telekommunikationsleitung in seinen Rechten verletzen, wenn er die Verlegung der Leitung nicht regelt, und zwar auch dann nicht, wenn die Leitung aus Anlass des Wegebaus verlegt wurde.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 59 LwAnpG.