Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 139 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 23.12.2004 - 13 A 04.2868

Aktenzeichen 13 A 04.2868 Entscheidung Beschluss Datum 23.12.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 FlurbG führt nicht zur kollektiven Befangenheit der Richter und ehrenamtlichen Richter.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 125 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.