1. | Ist ein Recht entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes nicht angemeldet worden und deshalb unberücksichtigt geblieben, ist hierauf gestützt eine Änderung nach § 64 Satz 1 FlurbG nicht zulässig, denn es fehlt |
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Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 64 FlurbG.