Mehr noch erweist sich der Umstand als entscheidend, daß der Beigeladene P. sein behauptetes und durch Pachtvertrag belegtes Pachtverhältnis nicht rechtzeitig bei der Flurbereinigungsbehörde angemeldet hat (§ 14 Abs. 1, § 15 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 FlurbG). Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen. Die dritte Alternative der Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich das Bekanntwerden einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zeigt, wie intensiv das Korrekturerfordernis sein muß, um einem gerichtlichen Verpflichtungsausspruch gleichgesetzt zu werden (BVerwGE 49, 176/183). Der Senat hat deshalb eine Änderungsbefugnis aus öffentlichen Interessen bisher davon abhängig gemacht, daß der Bestand des Flurbereinigungsplanes wegen fehlender Übereinstimmung des Planungswillens mit den Flurbereinigungsausarbeitungen oder der Bestandteile des Flurbereinigungsplanes untereinander in Frage gestellt war (Urteil vom 18. Mai 1995 - Nr. 13 A 94.3930 und vom 13.10.1977 RdL 1978, 181). Von einer derartigen Fehlerhaftigkeit (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1988 AgrarR 1989, 137 = RdL 1988, 257) kann hier aber nicht ausgegangen werden, denn der Flurbereinigungsplan war bei seiner Bekanntgabe insoweit rechtmäßig. Der öffentlich bekanntgemachte Flurbereinigungsbeschluß vom 25. April 1975 enthielt entsprechend § 14 Abs. 1 FlurbG die Aufforderung, Rechte, die zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen und nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, innerhalb von 3 Monaten bei der (damaligen) Flurbereinigungsdirektion B. anzumelden. Unter Rechte dieser Art fallen unzweifelhaft auch Pachtverhältnisse. Der ihn deshalb treffenden Aufforderung konnte der Beigeladene P. zwar fristgerecht nicht Folge leisten, da der vorgelegte Pachtvertrag vom 28. Dezember 1985 datiert, aber er ist der Aufforderung zur Anmeldung auch später nicht nachgekommen. Aktenkundig wird der Pachtvertrag mit dem Antrag des Beigeladenen P. vom 3. Dezember 1994. Die Bestimmung nach § 68 Abs. 2 FlurbG, welche neuen Flurstücke von Pachtverträgen zwischen Teilnehmern und Pächtern erfaßt werden, leitet sich aus § 10 Nr. 2d FlurbG ab; Voraussetzung ist, daß die Pachtrechte angemeldet worden sind (vgl. Steuer, FlurbG, 2. Aufl., Bem. 4 zu § 68). Unterbleibt die rechtzeitige Anmeldung, bringt sich der Pächter selbst um seine entsprechende Verfahrensteilnahme und leidet der Flurbereinigungsplan, der eine Entscheidung nach § 68 Abs. 2 nicht trifft, nicht an einem Fehler; oder anders ausgedrückt: Die unterlassene Anmeldung des Rechtes vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes hatte zur Folge, daß der Beigeladene P. nicht als Nebenbeteiligter nach § 10 Nr. 2d FlurbG zum Verfahren zugezogen wurde und der Flurbereinigungsplan ohne Rücksicht auf sein Recht aufgestellt werden konnte (BayObLG vom 30.10.1969 RdL 1970, 18). Mit dieser Maßgabe wird dann auch eine Berücksichtigung des Pachtvertrages - mit den Folgerungen aus § 68 Abs. 2 FlurbG - unter Anwendung des § 64 FlurbG nicht zulässig (BVerwG vom 25.5.1972 AgrarR 1972, 424 = RdL 1972, 298).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß auch das weitere alternativ zu prüfende Merkmal der wichtigen, nicht vorherzusehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse des Beigeladenen nicht zu bejahen ist. Ob wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, ebenso, ob diese Bedürfnisse nicht vorherzusehen waren und (deshalb) in die Plangestaltung nicht mit einbezogen zu werden brauchten (
BVerwG vom 26.3.1981
a.a.O.). Für die begehrte Plankorrektur kommt es zwar auf die Vorhersehbarkeit seitens des Vorstandes der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft an, sie relativiert sich aber in dem Umfang, in dem der betroffene Beteiligte seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen bzw. vernachlässigt hat. Werden Beanstandungen eines Beteiligten gegen den Flurbereinigungsplan nicht rechtzeitig vorgetragen, dann ist er damit ausgeschlossen (
§ 59 Abs. 2, Abs. 5
FlurbG), sofern nicht spätere Erklärungen nach
§ 134 Abs. 2, Abs. 3
FlurbG zugelassen werden. Aus diesem Rechtsgedanken heraus wird die Direktion für Ländliche Entwicklung nach der Ausführungsanordnung eine nachträgliche Planergänzung dann ablehnen müssen, wenn die insoweit geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen für den Betroffenen vorhersehbar waren und rechtzeitig hätten vorgebracht werden können (
BVerwG vom 26.3.1981
a.a.O.). Mithin ist auch unter dieser rechtlichen Betrachtung - wie oben ausgeführt - auf die nicht erfolgte Anmeldung des Pachtvertrages aus dem Jahre 1985 mit der daraus sich ergebenden fehlenden Beteiligteneigenschaft des Beigeladenen P. und den seither bis zum Antrag vom 3. Dezember 1994 verstrichenen Zeitraum abzustellen. Das in
§ 64 FlurbG normierte Tatbestandsmerkmal der Nichtvorhersehbarkeit nötigte den Beigeladenen P., die Anmeldung seines Pachtvertrages rechtzeitig, das heißt hier spätestens im Zeitpunkt der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes vorzunehmen. Mangels derartiger Anzeige verbietet es sich, in Anwendung des
§ 64 FlurbG von einer Nichtvorhersehbarkeit auszugehen.