1. | Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, bei rein landwirtschaftlichen Flächen auf deren objektiven Bodennutzungswert und nicht auf einen eventuell höheren Verkehrswert abzustellen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.