1. | Ein Gehweg, der Bestandteil einer öffentlichen Anlage ist und den Verfahrensteilnehmern zur gemeinschaftlichen Benutzung dient, stellt auch eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG dar. |
Aus den Gründen
Bei dem streitgegenständlichen Gehweg handelt es sich um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG. Der Gehweg wird zwar Bestandteil (vgl. Art. 2 Nr. 1 b des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG -) der Staatsstraße 2147, einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) und damit einer öffentlichen Anlage (§ 40 FlurbG). Da diese Straße jedoch nach den Kartenunterlagen auch die landwirtschaftlich genutzte Feldflur um die Ortschaft O. erschließt, dient sie zugleich den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens O. zur gemeinschaftlichen Benutzung und stellt deshalb auch eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG dar (vgl. BayVGH vom 19.05.1995 Nr. 13 AS 95.1153 RzF - 15 - zu § 39 FlurbG).