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von Anonymer Benutzer

RzF - 24 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.1995 - BAG 7 AZR 850/94 = ZTR 1996. 39 f.

Aktenzeichen BAG 7 AZR 850/94 Entscheidung Urteil Datum 26.04.1995
Gericht Bundesarbeitsgericht Veröffentlichungen = ZTR 1996. 39 f.  Lieferung N/A

Leitsätze

1. Bei den Arbeitsverträgen von Meßgehilfen mit den jeweiligen Teilnehmergemeinschaften handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung an das Land.
2. Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt zumindest das Vorliegen einer - wenn auch konkludenten - Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten voraus, nach der der Arbeitnehmer für den Dritten tätig werden soll.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 17 Abs. 2 FlurbG.