Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.1995 - BAG 7 AZR 850/94 = ZTR 1996. 39 f.
Aktenzeichen | BAG 7 AZR 850/94 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.04.1995 |
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Gericht | Bundesarbeitsgericht | Veröffentlichungen | = ZTR 1996. 39 f. | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Bei den Arbeitsverträgen von Meßgehilfen mit den jeweiligen Teilnehmergemeinschaften handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung an das Land. |
2. | Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt zumindest das Vorliegen einer - wenn auch konkludenten - Vereinbarung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten voraus, nach der der Arbeitnehmer für den Dritten tätig werden soll. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 17 Abs. 2 FlurbG.