1. | Die in § 62 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgesehenen Überleitungsbestimmungen dienen nur dazu, die tatsächliche Überleitung in den neuen, durch die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes und der Ausführungsanordnung bestimmten Zustand zu regeln, nicht aber eine Änderung dieser Festsetzungen herbeizuführen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG.