Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.01.1995 - 11 B 202.94 = RdL 1995 S. 159= AgrarR 1995 S. 270
Aktenzeichen | 11 B 202.94 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 02.01.1995 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1995 S. 159 = AgrarR 1995 S. 270 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die in § 62 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgesehenen Überleitungsbestimmungen dienen nur dazu, die tatsächliche Überleitung in den neuen, durch die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes und der Ausführungsanordnung bestimmten Zustand zu regeln, nicht aber eine Änderung dieser Festsetzungen herbeizuführen. |
Aus den Gründen
Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Beschwerdebegründung eine grundsätzliche Rechtsfrage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet ist. In Betracht käme insoweit allenfalls die Frage, ob im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG erlassene Überleitungsbestimmungen auch unanfechtbar gewordene Festsetzungen des Flurbereinigungsplans und der vorzeitigen Ausführungsanordnung erneut zu überprüfen sind. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie anhand des Gesetzes ohne weiteres verneint werden muß. Wortlaut, Regelungszusammenhang und Zweck der dafür maßgeblichen Vorschriften in § 62 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG lassen keinen Zweifel daran, daß durch die darin vorgesehenen Überleitungsbestimmungen nur die tatsächliche Überleitung in den neuen, durch die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans und der Ausführungsanordnung bestimmten Zustand geregelt, nicht aber eine Änderung dieser Festsetzungen herbeigeführt werden soll. Dem muß auch die gerichtliche Überprüfung solcher Überleitungsbestimmungen Rechnung tragen.