Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.03.1992 - 13 A 90.2438
Aktenzeichen | 13 A 90.2438 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.03.1992 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer von mehreren Bekanntmachungsgemeinden hat nicht dessen Nichtigkeit zur Folge. |
2. | Bekanntmachungsmängel führen lediglich dazu, daß weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der § 141 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und 58 Abs. 2 VwGO Widerspruchsfristen laufen. |
3. | Dies rechtfertigt jedoch nicht das Unterlassen eines Widerspruchs. Der Widerspruch ist vielmehr in angemessener Frist einzulegen, sobald sichere Kenntnis vom fehlerhaft bekanntgegebenen Verwaltungsakt vorliegt. Die Angemessenheit der Frist gebietet, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens nach § 58 Abs. 2 VwGO zu verfahren. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 6 Abs. 2 FlurbG.