Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 29.07.1991 - 7 S 2151/90 = AgrarR 1992 S. 272
Aktenzeichen | 7 S 2151/90 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.07.1991 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = AgrarR 1992 S. 272 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ist der Flurbereinigungsplan endgültig ausgeführt und das Grundbuch berichtigt, so sind damit die durch die Planausführung entstehenden dinglichen Rechte vom Flurbereinigungsverfahren in das Privatrecht entlassen. Dann kann das Flurbereinigungsamt ein im Grundbuch eingetragenes Recht, auf dessen späteren gutgläubigen Erwerb sich ein Dritter beruft, nicht mehr durch Planänderung auf den Beschrieb des alten Bestandes "zurückführen". |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 15 FlurbG.