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von Anonymer Benutzer

RzF - 28 - zu § 140 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.07.1990 - 13 A 88.2370

Aktenzeichen 13 A 88.2370 Entscheidung Urteil Datum 25.07.1990
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde trifft im Flurbereinigungsplan die Entscheidung, ob die Wertgleichheit der Landabfindung nach § 44 Abs. 1, 2 FlurbG oder ein Abfindungsdefizit im Sinne des § 88 Nrn. 4, 5 FlurbG gegeben ist.
2. Die Frage, ob eine Enteignung vorliegt, ist ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg abschließend zu beantworten. In die Zuständigkeit der Zivilgerichte hingegen fällt nur der Streit über die Höhe der Geldentschädigung (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG; § 88 Nr. 7 FlurbG), nicht aber auch die Vorfrage, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 88 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.