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Vorlage:RzF

1. Die Teilnehmergemeinschaft ist dann klagebefugt, wenn ihr im Flurbereinigungsgesetz eine besondere Rechtsstellung zugewiesen ist, die sich allgemein als Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer kennzeichnet.
2. Bei der Beanstandung von Landabzügen nach § 40 FlurbG handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer gemeinschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.

Vgl. das diesem Beschluß zugrunde liegende Urteil des Flurbereinigungsgerichts Koblenz vom 29.07.1987 - 9 C 1/87 = RdL 1988 S. 185.

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