1. | Die Teilnehmergemeinschaft ist dann klagebefugt, wenn ihr im Flurbereinigungsgesetz eine besondere Rechtsstellung zugewiesen ist, die sich allgemein als Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer kennzeichnet. |
2. | Bei der Beanstandung von Landabzügen nach § 40 FlurbG handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer gemeinschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.
Vgl. das diesem Beschluß zugrunde liegende Urteil des Flurbereinigungsgerichts Koblenz vom 29.07.1987 - 9 C 1/87 = RdL 1988 S. 185.