1. | Aus der Überantwortung der Verfahrensinitiative an die am freiwilligen Landtausch interessierten Eigentümer ländlicher Grundstücke folgt, daß die obere Flurbereinigungsbehörde vor der Neuordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG die Möglichkeit eines freiwilligen Landtausches nicht von Amts wegen prüfen muß, sondern abwarten darf, ob die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer den freiwilligen Landtausch gleichsam als milderes Mittel anbieten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 4 FlurbG.