Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.1988 - 5 B 157.88

Aktenzeichen 5 B 157.88 Entscheidung Beschluss Datum 09.12.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aus der Überantwortung der Verfahrensinitiative an die am freiwilligen Landtausch interessierten Eigentümer ländlicher Grundstücke folgt, daß die obere Flurbereinigungsbehörde vor der Neuordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG die Möglichkeit eines freiwilligen Landtausches nicht von Amts wegen prüfen muß, sondern abwarten darf, ob die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer den freiwilligen Landtausch gleichsam als milderes Mittel anbieten.

Aus den Gründen

Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht durch die von der Beschwerde angesprochene Frage, ob die Möglichkeit eines freiwilligen Landtauschverfahrens nach den § 103 a bis § 103 i FlurbG die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung im Sinne des § 4 FlurbG ausschließt. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; denn die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der freiwillige Landtausch ist zwar ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren (§ 103 b Abs. 1 Satz 1 FlurbG), es wird aber nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt vielmehr voraus, daß die Tauschpartner sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen (§ 103 c Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Aus der Überantwortung der Verfahrensinitiative an die am freiwilligen Landtausch interessierten Eigentümer ländlicher Grundstücke folgt, daß die obere Flurbereinigungsbehörde vor der Anordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG die Möglichkeit eines freiwilligen Landtausches nicht von Amts wegen prüfen muß, sondern abwarten darf, ob die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer - angeregt durch die Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG - den freiwilligen Landtausch gleichsam als milderes Mittel anbieten. Dies kann nur in der Form eines Antrags nach § 103 c Abs. 1 Satz 1 FlurbG geschehen.