Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.1988 - 5 B 157.88
Aktenzeichen | 5 B 157.88 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.12.1988 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus der Überantwortung der Verfahrensinitiative an die am freiwilligen Landtausch interessierten Eigentümer ländlicher Grundstücke folgt, daß die obere Flurbereinigungsbehörde vor der Neuordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG die Möglichkeit eines freiwilligen Landtausches nicht von Amts wegen prüfen muß, sondern abwarten darf, ob die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer den freiwilligen Landtausch gleichsam als milderes Mittel anbieten. |
Aus den Gründen
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht durch die von der Beschwerde angesprochene Frage, ob die Möglichkeit eines freiwilligen Landtauschverfahrens nach den § 103 a bis § 103 i FlurbG die Erforderlichkeit einer Flurbereinigung im Sinne des § 4 FlurbG ausschließt. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; denn die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der freiwillige Landtausch ist zwar ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren (§ 103 b Abs. 1 Satz 1 FlurbG), es wird aber nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt vielmehr voraus, daß die Tauschpartner sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen (§ 103 c Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Aus der Überantwortung der Verfahrensinitiative an die am freiwilligen Landtausch interessierten Eigentümer ländlicher Grundstücke folgt, daß die obere Flurbereinigungsbehörde vor der Anordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG die Möglichkeit eines freiwilligen Landtausches nicht von Amts wegen prüfen muß, sondern abwarten darf, ob die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer - angeregt durch die Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG - den freiwilligen Landtausch gleichsam als milderes Mittel anbieten. Dies kann nur in der Form eines Antrags nach § 103 c Abs. 1 Satz 1 FlurbG geschehen.