1. | Die positivrechtliche Regelung der § 60 Abs. 1, § 64 FlurbG schließt, was die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zur Änderung des Plans anbelangt, einen Rückgriff auf allgemeine Verwaltungsgrundsätze aus. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.