Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.09.1985 - 7 S 2935/83
Aktenzeichen | 7 S 2935/83 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.09.1985 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Es ist ausnahmsweise nach § 21 Abs. 3 Seite 2 zweiter Halbsatz FlurbG nur dann gerechtfertigt, einen Teilnehmer von der Wahl auszuschließen, wenn anderenfalls eine gemeinschaftliche Eigentümerposition, die sich auf ein und denselben Grundbesitz bezieht, durch zwei oder mehrere Stimmen bei der Wahl vertreten wäre. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 21 Abs. 2 FlurbG.