RzF - 3 - zu § 85 Nr. 2 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20.12.1983 - 5 B 126.81

Aktenzeichen 5 B 126.81 Entscheidung Beschluß Datum 20.12.1983
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Forstaufsichtsbehörde ist auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen beschränkt. Es ist nicht ihre Aufgabe, dem Interesse einzelner Waldbesitzer oder der Waldbesitzer in ihrer Gesamtheit an der Durchführung oder Unterlassung eines Flurbereinigungsverfahrens Geltung zu verschaffen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.