Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20.12.1983 - 5 B 126.81
Aktenzeichen | 5 B 126.81 | Entscheidung | Beschluß | Datum | 20.12.1983 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die Forstaufsichtsbehörde ist auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen beschränkt. Es ist nicht ihre Aufgabe, dem Interesse einzelner Waldbesitzer oder der Waldbesitzer in ihrer Gesamtheit an der Durchführung oder Unterlassung eines Flurbereinigungsverfahrens Geltung zu verschaffen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.