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RzF - 17 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.1983 - 5 B 126.81

Aktenzeichen 5 B 126.81 Entscheidung Beschluss Datum 20.12.1983
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die nachträgliche Rücknahme der einer Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde nach § 85 Nr. 2 FlurbG beigefügten Bedingung gebietet nicht die Wiederholung der Anhörung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer.
2. Die Forstaufsichtsbehörde ist auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen beschränkt. Es ist nicht ihre Aufgabe, dem Interesse einzelner Waldbesitzer oder der Waldbesitzer in ihrer Gesamtheit an der Durchführung oder Unterlassung eines Flurbereinigungsverfahrens Geltung zu verschaffen.

Aus den Gründen

Aus dem Sinn und Zweck der Zustimmung nach § 85 Nr. 2 FlurbG ergibt sich ohne weiteres, daß die nachträgliche Rücknahme der einer Zustimmung beigefügten Bedingung nicht die Wiederholung der Anhörung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer nach § 5 Abs. 1 FlurbG gebietet. Zutreffend weist das angefochtene Urteil darauf hin, daß diese Regelung eine umfassende Berücksichtigung forstwirtschaftlicher und waldbaulicher Belange durch Einschaltung der für diese Fragen zuständigen Fachbehörde sicherstellen will. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Forstaufsichtsbehörde, dem Interesse einzelner Waldbesitzer oder der Waldbesitzer in ihrer Gesamtheit an der Durchführung oder Unterlassung eines Flurbereinigungsverfahrens Geltung zu verschaffen. Die Forstaufsichtsbehörde ist auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen beschränkt. Die Versagung der Zustimmung nach § 85 Nr. 2 FlurbG enthebt deshalb nicht die einzelnen Waldbesitzer oder die forstwirtschaftliche Berufsvertretung der Notwendigkeit, im Rahmen ihrer Anhörung nach § 5 Abs. 1 und 2 FlurbG ihrerseits Einwendungen geltend zu machen, soweit ihre Interessen berührt werden. Das betrifft insbesondere Einwendungen gegen die Belastung der Waldbesitzer mit Beiträgen nach § 19 Abs. 1 FlurbG. Es ist daher unzutreffend, wenn der Kläger meint, das Anhörungsverfahren müsse wiederholt werden, um den Waldbesitzern Gelegenheit zu geben, gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in die Flurbereinigung oder die Belastung mit den Ausführungskosten Einwendungen zu erheben. Hierzu hatten sie, wie den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, in dem vor Anordnung des Verfahrens anberaumten Anhörungstermin vom 5. Januar 1978 hinreichend Gelegenheit. Ein Vertrauensschutz dahin gehend, ihre Grundstücke würden im Hinblick auf die ursprünglich mit einer entsprechenden Einschränkung versehenen Zustimmung des Forstamtes nicht mit Ausführungskosten belastet werden, und sie könnten deshalb von der Erhebung von Einwendungen absehen, kann sonach nicht anerkannt werden.