1. | Das Flurbereinigungsgericht ist auch Vollstreckungsgericht für die Vollstreckung eines vor ihm geschlossenen Vergleichs. |
2. | Die entsprechende Heranziehung des § 148 FlurbG bei gerichtlichen Vergleichen betrifft nur die Art und Weise der Vollstreckung. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 107 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.