Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.1981 - 5 C 67.79 = RdL 1981 S. 180
Aktenzeichen | 5 C 67.79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.03.1981 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1981 S. 180 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgericht ist nicht befugt, eine verbindliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer altrechtlichen, im Grundbuch nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit zu treffen. |
2. | Die für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans in § 64 FlurbG normierte Tatbestandsvoraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit nötigt die Beteiligten, ihre nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans auftauchenden wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse so rechtzeitig wie möglich an die Flurbereinigungsbehörde bzw. den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft heranzutragen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 13 Abs. 2 FlurbG.