1. | Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf die nicht im Wunschtermin nach § 57 FlurbG hingewiesen wurde, finden bei der Gestaltung der Abfindung nur Berücksichtigung, wenn sie ohnehin erkennbar sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.