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von Anonymer Benutzer

RzF - 10 - zu § 88 Nr. 5 FlurbG


Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.1981 - III ZR 12/80 = NJW 1982 S. 95= AgrarR.1981 S. 311

Aktenzeichen III ZR 12/80 Entscheidung Urteil Datum 25.06.1981
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen NJW 1982 S. 95 = AgrarR.1981 S. 311  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Schätzung der Verkehrswertminderung eines Hofes aufgrund einer Durchschneidung kann "außerökonomischen", "rational nicht abwägbaren" Gesichtspunkten nur dann ein maßgeblicher Einfluß eingeräumt werden, wenn im Einzelfall anhand von konkreten Merkmalen geprüft werden kann, ob und in welchem Umfang die Minderbewertung auf einer Einbuße an eigentumsmäßig geschützten Rechtspositionen beruht.
2. Bei der Feststellung der eingetretenen Wertminderung darf das zum Hof gehörige Land nur als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bewertet werden.
3. Die Beeinträchtigung der Verwendung eines Jagdhauses für gesellschaftliche, von der Bewirtschaftung des Hofes abgelöste Zwecke, betrifft nicht eine durch Art. 14 GG gewährleistete Nutzbarkeit und kann eine Entschädigung für Wertminderung nicht rechtfertigen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.