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von Anonymer Benutzer

RzF - 74 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.09.1980 - 178 XIII 78

Aktenzeichen 178 XIII 78 Entscheidung Urteil Datum 25.09.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Änderung der Landabfindung wegen Veränderung der ihr zugrundeliegenden Wertverhältnisse setzt eine Änderung der festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung voraus.
2. Die bloße Absicht einer Gemeinde, nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG) ihren Flächennutzungsplan zu ändern, ist für die Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren bedeutungslos.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 32 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.