Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.09.1980 - 178 XIII 78
| Aktenzeichen | 178 XIII 78 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.09.1980 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Die Änderung der Landabfindung wegen Veränderung der ihr zugrundeliegenden Wertverhältnisse setzt eine Änderung der festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung voraus. |
| 2. | Die bloße Absicht einer Gemeinde, nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG) ihren Flächennutzungsplan zu ändern, ist für die Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren bedeutungslos. |
Aus den Gründen
Die von der beigeladenen Stadt R. form- und fristgerecht erhobene und vom Kläger als deren Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Ersatzflurstück 241 fortgeführte Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger, welcher gemäß § 15 FlurbG das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen muß, ist durch den Widerspruchsbescheid vom 17.10.1978 in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), da das Ersatzflurstück 241 vom Spruchausschuß wegen einer Wertänderung des im Gewerbegebiet von O. gelegenen Teils des Einlagegrundstücks 1049 in seinem Bestand verändert wurde, ohne daß vorher eine Änderung der Wertermittlung durchgeführt worden wäre.
Der Spruchausschuß ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich durch die Ausweisung des Gewerbegebietes westlich der Bahnlinie L.-R. in dem am 3.8.1977 genehmigten Flächennutzungsplan der vormaligen Gemeinde O. der Wert der Teilfläche des Einlagegrundstücks 1049 des Beigeladenen G. S. geändert hat, welche in dieses Gewerbegebiet fiel. Dieser Teilfläche kam zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes am 1.10.1978 (§ 44 Absatz 1 Satz 3 FlurbG; auf das Wirksamwerden der vorläufigen Besitzeinweisung vom 11.12.1974 kommt es nicht an, da dieser Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Bestimmung des § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG liegt - vergleiche Artikel 3 des Gesetzes vom 15.3.1976, BGBl. I S. 533 -) gegenüber dem am 31.10.1974 festgestellten landwirtschaftlichen Nutzwert ein - höherer - Verkehrswert zu.
Dem Vorbringen der beigeladenen Stadt, auf Grund der örtlichen Verhältnisse komme eine gewerbliche Nutzung nicht in Frage und müsse der Flächennutzungsplan geändert werden, kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, sind die örtlichen Verhältnisse (zum Beispiel der naheliegende schienengleiche Bahnübergang) kein Hindernis für eine gewerbliche Nutzung der fraglichen Fläche. Wenn dort auch möglicherweise kein Gebäude errichtet werden kann, so steht doch einer anderweitigen Nutzung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung (zum Beispiel als Stellfläche für Kraftfahrzeuge) nichts im Wege. Sollte dennoch eine Änderung des Flächennutzungsplanes, wie im Deckblatt Nr. 1 zur Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellt, erfolgen, so wäre dies für die Bewertung der betroffenen Einlagefläche des Beigeladenen G. S. im Flurbereinigungsverfahren bedeutungslos, da sie zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (1.10.1978) wirksam würde. Die bloße Absicht der beigeladenen Stadt R., den Flächennutzungsplan zu ändern, hat daher keinen Einfluß auf die Bewertung der betroffenen Fläche zum 1.10.1978 als Gewerbegebiet.
Der Spruchausschuß durfte jedoch den Flurbereinigungsplan im Hinblick auf die am 3.8.1977 genehmigte Bauleitplanung der vormaligen Gemeinde O. nicht ändern, ohne vorher - auf Grund des Widerspruchs vom 1.1.1978 - die Bewertung der im Gewerbegebiet gelegenen Fläche des Einlagegrundstücks 1049 geändert zu haben. Ergibt ein Vergleich von Einlage und Abfindung eine Kongruenz der ermittelten Werte und sind die in § 44 Absatz 2 FlurbG genannten Faktoren beachtet, so ist der Teilnehmer wertgleich abgefunden. Die Wertgleichheit der Abfindung kann daher nicht nachträglich in Frage gestellt werden, solange keine Veränderung in den festgestellten Ergebnissen der Wertermittlung oder in den sonstigen für die Gestaltung der Abfindung maßgebend gewesenen Umständen eintritt. Ändern sich deshalb nach Bekanntmachung der Wertfeststellung die für die Ermittlung der Schätzwerte maßgebend gewesenen Umstände und soll deswegen in die Abfindung eines betroffenen Teilnehmers eingegriffen werden, so bedarf es insoweit einer vorgängigen Änderung der Wertermittlung. Nur so kann dem Betroffenen gegenüber verbindlich festgestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Änderung der Bewertungsfaktoren eingetreten ist, die den Tauschwert des einzelnen Grundstücks berührt. Erst die Änderung der für die Landabfindung maßgebend gewesenen Werte führt zu einer Disparität zwischen Einlage und Abfindung und schafft die Voraussetzungen für planändernde Maßnahmen, die allerdings im Hinblick auf den jeweiligen Stand eines Flurbereinigungsverfahrens nicht nur in einer Änderung der Landabfindung, sondern auch in der Festsetzung eines Geldausgleichs bestehen können (vergleiche BayVGH, Urteil vom 4.7.1977 in RdL 1978 /296).