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von Anonymer Benutzer

RzF - 32 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.06.1980 - F 163/77

Aktenzeichen F 163/77 Entscheidung Urteil Datum 25.06.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Welche nach § 37 Abs. 1 FlurbG mögliche Maßnahme die Flurbereinigungsbehörde im Einzelfall nach Prüfung aller Umstände endgültig zu ergreifen hat, kann sie nicht durch einseitige, vor den durch § 38 und § 41 FlurbG geregelten Verfahrensabschnitten abgegebene Erklärungen verbindlich festlegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 4 FlurbG.