Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.06.1980 - F 163/77
Aktenzeichen | F 163/77 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.06.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Welche nach § 37 Abs. 1 FlurbG mögliche Maßnahme die Flurbereinigungsbehörde im Einzelfall nach Prüfung aller Umstände endgültig zu ergreifen hat, kann sie nicht durch einseitige, vor den durch § 38 und § 41 FlurbG geregelten Verfahrensabschnitten abgegebene Erklärungen verbindlich festlegen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 4 FlurbG.