Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 14 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.06.1980 - F 163/77

Aktenzeichen F 163/77 Entscheidung Urteil Datum 25.06.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Rahmen der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG besteht keine Verpflichtung, konkrete Vorstellungen über die künftige Gestaltung der Feldmark zu entwickeln.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 4 FlurbG.