Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.05.1980 - 9 C 28/79
Aktenzeichen | 9 C 28/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.05.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die Schriftform der Klageerhebung erfordert grundsätzlich die handschriftliche Unterzeichnung durch den Absender. |
2. | Bei schuldhafter Versäumung der Klagefrist kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 29 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.