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von Anonymer Benutzer

RzF - 7 - zu § 115 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 12.12.1978 - VII 3167/78

Aktenzeichen VII 3167/78 Entscheidung Urteil Datum 12.12.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsakts nach § 115 Abs. 1 FlurbG handelt es sich nicht um ein Ereignis oder um einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunktes im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB. Vielmehr ist hier gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages der Bekanntmachung der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt.

Aus den Gründen

Nach § 141 Abs. 1 FlurbG beträgt die Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts der Oberen Flurbereinigungsbehörde zwei Wochen. Diese Frist beginnt nach § 115 Abs. 1 FlurbG bei einem öffentlich bekanntgemachten Verwaltungsakts, wie hier, mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen (VGH Bad.-Württ. in AgrarR 1974, S. 328 = RzF - 6 - zu § 115 FlurbG; vgl. auch RzF - 5 - zu § 115 FlurbG. Die öffentliche Bekanntmachung in M. erfolgte ab dem 3.2.1978. Nach § 115 Abs. 1 und 2 FlurbG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB endete die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 16.2.1978. Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsakts handelt es sich nach § 115 Abs. 1 FlurbG nicht um ein Ereignis oder um einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunktes im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB. Vielmehr ist hier gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages der Bekanntmachung der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt.