1. | Zum öffentlichen und überwiegenden Interesse der am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung, durch die der Besitz von Flächen im Rebenaufbaugebiet den Teilnehmern zum Zwecke des Rebenaufbaus zugewiesen wird. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 35 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.