Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 09.12.1977 - VII 3040/77 = RdL 1978 S. 67

Aktenzeichen VII 3040/77 Entscheidung Beschluss Datum 09.12.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen RdL 1978 S. 67  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum öffentlichen Interesse und überwiegenden Interesse der am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung, durch die der Besitz von Flächen im Rebenaufbaugebiet den Teilnehmern zum Zwecke des Rebenaufbaus zugewiesen wird.

Aus den Gründen

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet. Die Abwägung des öffentlichen Interesses bzw. des Interesses der übrigen Teilnehmer an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen vorläufigen Anordnung (Besitzregelung) gegenüber dem Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Ausführung der vorläufigen Anordnung (Besitzzuweisung) bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens ergibt, daß das Interesse der Antragsteller nach Sachlage geringer zu bewerten ist, als die zuerst genannten Interessen. Dem erheblichen öffentlichen Interesse und Interesse der übrigen Teilnehmer daran, daß die in der vorläufigen Anordnung vom 21.11.1977 verfügte Einweisung der Betroffenen in Besitz und Nutzung der neu eingeteilten Wirtschaftsflächen möglichst bald verwirklicht wird, damit der vorgesehene Rebenaufbau umgehend durchgeführt werden kann, um so früh wie möglich Erträge zu erzielen, steht das Interesse der Antragsteller, den ihnen in der angefochtenen vorläufigen Anordnung unter Nr. 1 zugewiesenen Besitz nicht sofort antreten zu müssen, gegenüber. Im Vergleich zu dem genannten öffentlichen Interesse und Interesse der meisten am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten, daß bei der Bewirtschaftung der vorläufig zugewiesenen Flächen keine - mit Ertragsausfällen verbundene - Unterbrechung eintritt, ist dieses Interesse der Antragsteller weit geringer zu veranschlagen. Mit ihrem Vorbringen, die ihnen bzw. dem Vater des Antragstellers Nr. 1 zugewiesenen Flächen seien nicht ausreichend "zusammengelegt", können sie ihr Interesse an einem Aufschub der Vollziehung der vorläufigen Besitzregelung nicht dartun. Die in diesem Vorbringen zu erblickenden "Abfindungsrügen" können derzeit begrifflich nicht geltend gemacht werden, weil eine Abfindung noch nicht erfolgt ist. Im übrigen stünde den Antragstellern bei einem Aufschub der Vollziehung der vorläufigen Besitzregelung nicht die von ihnen gewünschte, stärker zusammengelegte Fläche, sondern zunächst überhaupt keine Wirtschaftsfläche zur Verfügung. Die Antragsteller, die die mit vorläufiger Anordnung vom 22.12.1975 erfolgte, auch ihre Einlageflächen betreffende Besitzentziehung und Besitzzuweisung an die Teilnehmergemeinschaft nicht angefochten haben, würden durch einen Aufschub der Vollziehung der jetzt angefochtenen Besitzregelung ihrem Ziel, eine besser zusammengelegte Wirtschaftsfläche zu erhalten, um nichts näher kommen. Etwaige wirtschaftliche Erschwernisse müssen sie zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Kauf nehmen, wenn sie, wie hier, noch im Rahmen des Zumutbaren liegen. Dies gilt um so mehr, als im übrigen beim Vorliegen etwaiger Härten nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 S. 2 FlurbG den Antragstellern auf einen entsprechenden, bei der zuständigen Behörde zu stellenden Antrag eine Entschädigung gewährt werden könnte, wenn die Voraussetzungen der vorbezeichneten Vorschrift vorliegen sollten. Würden die Antragsteller jedoch den ihnen zugewiesenen Besitz nicht antreten und sich dem vorgesehenen gemeinschaftlichen Rebenaufbau nicht anschließen müssen, würden auf den betreffenden Flächen Bewirtschaftungslücken entstehen. Das hätte die -schwerwiegende- Folge, daß die späteren Zuteilungsempfänger dieser Flächen, also möglicherweise auch die Antragsteller selbst, weit später mit den ersten Erträgen rechnen könnten, als die übrigen Teilnehmer.