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Vorlage:RzF

1. Zur Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO gehört die Darlegung, wie sich der Antragsteller auf die ihm (erst) durch das Urteil bekanntgewordenen Ablehnungsgründe erklärt hätte, insbesondere welche anderen Tatsachen und Beweismittel er vorgetragen hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab durch Beschluß abgelehnt worden wäre.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 88 Nr. 7 FlurbG.

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