1. | Bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 88 Nr. 7 FlurbG macht es keinen Unterschied, ob allein wegen der Entschädigungshöhe gestritten oder überhaupt eine Entschädigung verweigert wird. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 88 Nr. 7 FlurbG.