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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.03.1977 - 54 XIII 76 = RdL 1978 S. 15

Aktenzeichen 54 XIII 76 Entscheidung Urteil Datum 03.03.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1978 S. 15  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Durch die Bestimmung des § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG in Verbindung mit § 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG ist klargestellt, daß für die Entschädigung nicht die Härteklausel des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Frage kommt.
2. Bei Streit über Grund und Höhe auch dieser Entschädigung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.