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von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 88 Nr. 5 FlurbG


Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.1976 - III ZR 98/73

Aktenzeichen III ZR 98/73 Entscheidung Urteil Datum 29.03.1976
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Geldentschädigung für Nachteile, die einem an der Unternehmensflurbereinigung (§ 87 ff. FlurbG) beteiligten Eigentümer durch das Unternehmen entstehen, ist - erst - zu leisten, wenn der Eigentümer in Bezug auf die derzeit zulässige Nutzbarkeit des Grundstücks konkrete und spürbare Nachteile erleidet, die das nach Nachbarrecht hinzunehmende Maß übersteigen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG.