Zuletzt bearbeitet vor 2 Jahren
von Redaktion

22

Keine Kategorien vergebenBearbeiten

Vorlage:RzF

1. Die Flurbereinigungsverwaltung trägt bei der Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe, durch integrale Neuordnungsmaßnahmen die Gestaltung des ländlichen Raumes für eine zeitgemäße Bodenordnung sicherzustellen, nicht nur der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung Rechnung, sondern berücksichtigt erfahrungsgemäß in verstärktem Maße gerade auch die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege und bemüht sich nachhaltig um die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 4 FlurbG.

Keine Kategorien vergebenBearbeiten